GII - Eine SIA Fachgesellschaft
Herzlich Willkommen auf unserer Homepage!
Wer ist die GII?
Die Gesellschaft der Ingenieure der Industrie (GII) vereinigt im SIA die Maschinen-, Elektro-, Werkstoff-, Chemie- und Informatikingenieure sowie andere Ingenieure, welche die Ziele der GII unterstützen und von deren Angebot profitieren möchten.
Die GII wurde 1953 gegründet und zählt rund 400 Mitglieder.
Wir stehen Ihnen gerne in allen Bereichen des Engineering zur Verfügung. Unser Selbstverständnis ist es, Ihnen einen freundlichen und kompetenten Service zu bieten. Verweilen Sie ein wenig auf dieser Homepage und machen Sie sich ein Bild über unser Leistungsspektrum. Sollten Sie Fragen haben, so scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen. Wir sind gerne für Sie da.
Ziele der GII
Ziele der GII
Die GII fördert die Weiterbildung ihrer Mitglieder, insbesondere in neuen Technologien und in interdisziplinären Aufgaben;
Die GII fördert die Entwicklung und die Anwendung von Technologien, Prozessen und Produkten, die das Wohlbefinden der Menschen, die Wirtschaftlichkeit der industriellen Produktionsprozesse und die Nachhaltigkeit unserer Umwelt und unserer Ressourcen steigern;
Entsprechend den Zielsetzungen des SIA beschäftigt sich die GII auch mit Themen wie „Energie in der Industrie„ sowie „Industrielle Produkte und Technologien für die Gebäudetechnik„;
Die GII setzt sich für die Wahrnehmung der Interessen und für die Förderung der von ihr vertretenen Ingenieurberufe ein;
Die GII pflegt die Beziehungen unter ihren Mitgliedern sowie zu anderen Mitgliedern und Fachvereinen der SIA;
Die GII pflegt Kontakte (bzw. arbeitet zusammen) mit gleichgelagerten Organisationen im In- und Ausland;
Die GII unterstützt Massnahmen zur Förderung des Ingenieurnachwuchses.
Aktivitäten der GII
Aktivitäten der GII:
Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern sowie mit in- und ausländischen Organisationen;
Bildung von Austausch- und Förderplattformen zwischen Ingenieuren, Firmen, Instituten und Studenten;
Veranstaltung von Tagungen, Kursen, Vorträgen und Exkursionen;
Durchführung von Studentenabenden und Schüler-Orientierungen;
Herausgabe geeigneter Veröffentlichungen und Pflege des Internetauftritts;
Mitwirkung in entsprechenden Kommissionen und in anderen ähnlich gearteten Tätigkeiten.
Organisation der GII
Informationen über den GII Vorstand finden Sie unter "Team".
Mitgliedschaft
Informationen über Mitgliederverzeichnis:
Sind Sie an einer GII Mitgliedschaft interessiert? Bitte kontaktieren Sie uns umgehend!
Geschäftsreglement
Reglement
Gesellschaft der
Ingenieure der Industrie (GII)
Fachverein des sia
1. NAME UND ZWECK
Die Gesellschaft der Ingenieure der Industrie (GII) besteht als Fachverein des sia im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB mit dem Zweck der Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der Ziele und Bestrebungen des sia.
1.1 Der Sitz des Fachvereins befindet sich beim Generalsekretariat des sia. Dieses Reglement basiert auf dem Basisreglement sia-Fachvereine, R 47.
1.2 Die GII befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:
1.2.1 Förderung der Aus- und Weiterbildung der Ingenieure auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Elektronik, der Informatik und auf anderen aktuellen Gebieten, insbesondere der neuen Technologien;
1.2.2 Pflege der Beziehungen unter den auf den genannten Gebieten (Art. 1.2.1) tätigen Fachleuten;
1.2.3 Förderung des beruflichen und öffentlichen Ansehens und der Anerkennung der auf den genannten Gebieten tätigen Ingenieure;
1.2.4 Zusammenarbeit mit gleichgearteten Organisationen im In- und Ausland;
1.2.5 Förderung des Ingenieurnachwuchses durch Kontakte mit Schülern und Studenten.
1.3 Zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 1.2 pflegt die GII insbesondere:
1.3.1 den Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern sowie mit in- und ausländischen Organisationen;
1.3.2 die Veranstaltung von Tagungen, Kursen, Vorträgen und Exkursionen;
1.3.3 die Durchführung von Studentenabenden und Maturanden-Orientierungen;
1.3.4 die Herausgabe geeigneter Veröffentlichungen;
1.3.5 die Mitwirkung in entsprechenden Kommissionen und in anderen ähnlich gearteten Tätigkeiten.
2. MITGLIEDSCHAFT
2.1 Die Gesellschaft der Ingenieure der Industrie (GII) besteht aus Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern. Sie führt eine Namensliste ihrer Mitglieder.
2.2 Aufnahme von Einzelmitgliedern
2.2.1 sia-Mitglieder, die sich der GII anzuschliessen wünschen, können durch Anmeldung beim Generalsekretariat des sia als Einzelmitglied beitreten.
2.2.2 Der Vorstand kann ferner als Einzelmitglieder in den GII aufnehmen:
a) Fachleute, die im REG A des Schweizerischen Registers der Ingenieure, Architekten und Techniker eingetragen, aber nicht Mitglied des sia sind;
b) Fachleute, die im REG B des Schweizerischen Registers der Ingenieure, Architekten und Techniker eingetragen sind;
c) Fachleute weiterer Berufe, sofern deren Kenntnisse und Fähigkeiten im Interesse der GII liegen;
d) Studenten der schweizerischen Universitäten und Fachhochschulen.
2.2.3 Personen, die die GII in Anerkennung ihrer Verdienste auf den in Art. 1.2.1 genannten Gebieten ehren will, kann sie zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2.3. Aufnahme von Kollektivmitgliedern
2.3.1 Öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften wie zum Beispiel Verwaltungen, Verbände, Stiftungen, Firmen und andere Institutionen, die der GII beizutreten wünschen, können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden.
2.3.2 Der Vorstand der GII prüft das Aufnahmegesuch und entscheidet über die Aufnahme.
2.3.3 Jedes Kollektivmitglied bezeichnet einen Vertreter als Verbindungsperson.
2.4 Einzelmitglieder (Art. 2.2.2), Ehrenmitglieder (Art. 2.2.3) und Kollektivmitglieder (Art. 2.3) sind vollberechtigte Mitglieder der GII, ohne jedoch dadurch die Mitgliedschaft des sia zu besitzen.
2.5 Nur die Mitglieder des sia haben das Recht, ihre Zugehörigkeit zum Fachverein durch die Berufsbezeichnung sia kenntlich zu machen (z.B. „Arch. sia“, „Ing. sia“, „sia-Mitglied“).
2.6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
2.6.1 sia-Mitglieder werden auf Anmeldung hin aufgenommen.
2.6.2 Einzelmitglieder nach Art. 2.2.2 und Kollektivmitglieder stellen dem Präsidenten die GII ein Aufnahmegesuch, das von zwei GII-Mitgliedern zu befürworten ist. Den Entscheid über die Aufnahme fällt der Vorstand der GII.
2.6.3 Der Austritt aus der GII erfolgt ausschliesslich auf Ende eines Kalenderjahres. Eine entsprechende Mitteilung muss beim Präsidenten vier Wochen vorher schriftlich vorliegen. Der Mitgliederbeitrag ist für das ganze Jahr geschuldet.
2.6.4 Mitglieder, die während zwei Jahren keinen Mitgliederbeitrag geleistet haben, gelten als aus der GII ausgetreten.
2.6.5 Ein Mitglied kann ohne Nennung der Gründe ausgeschlossen werden und zwar auf Beschluss einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstands. Nimmt das ausgeschlossene Mitglied den Entscheid des Vorstands nicht an, so wird sein Ausschluss der Generalversammlung der GII vorgelegt, welche endgültig entscheidet.
3. ORGANISATION
3.1 Die GII besorgt ihre Geschäfte selbst.
3.2 Die Organe der GII sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
d) Regionalgruppen
3.3 Generalversammlung
3.3.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der GII. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Traktanden, drei Wochen im Voraus einberufen.
3.3.2 Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt:
a) auf Beschluss der Generalversammlung
b) auf Beschluss des Vorstands
c) auf Begehren von einem Fünftel der Mitgieder, welches unter Angabe der Traktanden schriftlich dem Vorstand gestellt werden muss.
3.3.3 Jedes Einzel- und jedes Kollektivmitglied verfügt über eine Stimme. Abwesende Mitglieder dürfen sich mit schriftlicher Vollmacht an der Generalversammung vertreten lassen, doch darf kein Mitglied mehr als fünf Stimmen vertreten.
3.3.4 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden unter Vorbehalt von Art. 6.1 mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt, bei dessen Abwesenheit diejenige seines Stellvertreters.
3.3.5 In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
a) Wahl des Präsidenten, der Mitglied des sia sein muss, und der übrigen Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Vertreters der Direktion des sia;
b) Wahl der Rechnungsrevisoren;
c) Wahl der Vertreter der GII für die Delegiertenversammlung des sia, wobei diese Mitglieder des sia sein müssen;
d) Wahl der Vertreter der GII für den Berufsgruppenrat, wobei diese Mitglieder des sia sein müssen
e) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsrevisoren; Erteilung der Décharge an den Vorstand für die Geschäftsführung;
f) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms sowie Beschluss über das Budget und die Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder;
g) Änderung des Reglements der GII als Antrag an die Delegiertenversammlung des sia;
h) Beschluss über Anträge der Mitglieder oder des Vorstands; solche Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidenten vorliegen;
i) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern der GII.
3.3.6 Über jede Generalversammlung wird ein Protokoll verfasst.
3.4 Vorstand
3.4.1 Die Geschäftsführung der GII und der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung obliegen einem aus mindestens sieben und maximal fünfzehn Mitgliedern bestehenden Vorstand.
3.4.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3.4.3 Der Vorstand wird vom Präsidenten je nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen.
3.4.4 Im Rahmen dieses Reglements ist der Vorstand für alle Geschäfte zuständig, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
3.4.5 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst (Ausnahme: Art. 2.6.5).
3.4.6 Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle zuhanden der Vorstandsmitglieder verfasst.
3.4.7 Zur Bearbeitung und Lösung spezieller Aufgaben kann der Vorstand der GII Arbeitsgruppen bilden. Diese sollen gegebenenfalls mit den entsprechenden Kommissionen des sia hinsichtlich Aufgabenstellung aktiv zusammenarbeiten.
3.5 Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der GII-Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sie sind wieder wählbar.
3.6 Regionalgruppen
3.6.1 Im Einverständnis mit dem Vorstand können Mitglieder der GII Regionalgruppen bilden.
3.6.2 Mitglieder der Regionalgruppen müssen Mitglieder der GII sein. Die GII-Mitglieder einer bestimmten Region sind grundsätzlich Mitglieder der entsprechenden Regionalgruppe.
3.6.3 Jede Regionalgruppe hat einen Vertreter im Vorstand der GII-CH.
4. RECHNUNGSWESEN
4.1 Die Mittel für die Tätigkeit der GII werden von ihr selber aufgebracht. Für die Verbindlichkeiten der GII haftet nur deren Vereinsvermögen. Aufwändige Aufgaben dürfen erst nach Sicherstellung der notwendigen Mittel durchgeführt werden.
4.2 Die Mitglieder der GII zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung festgesetzt wird. Für Einzelmitglieder ist der Beitrag einheitlich, für Kollektivmitglieder kann er gestaffelt werden. Die im sia-Verzeichnis eingetragenen Projektierungsbüros bezahlen den gleichen Beitrag wie die Einzelmitglieder. Studentmitglieder zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.
Regionalgruppen können individuell einen zusätzlichen Beitrag erheben.
4.3 Die GII führt ihre eigene Rechnung. Im Rahmen dieses Reglements kann sie frei über ihr Vermögen verfügen.
4.4 Die Rechnung der GII wird von zwei Rechnungsrevisoren geprüft. Sie erstatten alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Rechnungsführung zuhanden der Generalversammlung.
5. BEZIEHUNGEN ZUM SIA UND NACH AUSSEN
5.1 Die GII ist ermächtigt, mit dem Einverständnis der Direktion, innerhalb ihres Fachgebiets, Beziehungen mit in- und ausländischen Institutionen zu pflegen.
5.2 Das Normenwesen ist Sache des sia. Die Mitarbeit der GII wird im sia-Reglement für Normen und Ordnungen umschrieben.
5.3 Mitglieder der GII werden in ihren Fachgebieten in die Tätigkeit der Kommissionen des sia miteinbezogen.
5.4 Die GII kann mit dem Einverständnis der Direktion die Mitarbeit des Generalsekretariats beanspruchen.
5.5 Die GII liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht für den Jahresbericht des sia.
5.6 Die GII hat das Recht, sich an der Delegiertenversammlung des sia gemäss Statuten des sia vertreten zu lassen.
In der Berufsgruppe, der sich die GII zuordnet, stehen ihr nach Massgabe ihres Mitgliederbestandes folgende Anzahl Vertreterinnen und Vertreter zu, die Einzel- oder Ehrenmitglieder des
sia Mitglieder sein müssen:
a) bis 300 Mitglieder 3 VertreterInnen
b) 301 bis 600 Mitglieder 4 VertreterInnen
c) über 600 Mitglieder 5 VertereInnen
An die Präsidentenkonferenz des sia delegiert die GII ihren Präsidenten oder einen Stellvertreter, der ebenfalls Mitglied des sia sein muss.
5.7 Die Regionalgruppen arbeiten mit den sia-Sektionen ihrer Region eng zusammen.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
6.1 Die Auflösung der GII muss von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Falls die notwendige Anzahl Mitglieder an einer ersten Generalversammlung nicht vertreten ist, entscheidet eine zweite endgültig mit einfachem Mehr der Anwesenden.
Dieses Reglement wurde von der Generalversammlung der Gesellschaft der Ingenieure der Industrie (GII) vom ........................ in ....................... genehmigt.
Der Präsident der GII: Robert Guery
Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung des sia vom ....................... in .................... genehmigt.
Der Präsident des sia: Kurt Aellen
Der Generalsekretär des sia: Eric Mosimann
